Im Unterschied zur dortigen Ausgangslage drängt sich im vorliegenden Fall eine parteiöffentliche Einvernahme einer Zeugin auf, weil deren Aussagen für alle Verfahren von gleicher Relevanz sein dürften. Schliesslich ist aufgrund des Ausnahmecharakters von Art. 30 StPO jeweils im Einzelfall zu beurteilen, wann sich eine Verfahrensvereinigung rechtfertigen lässt, womit ein solch pauschaler Vergleich ohnehin nicht geeignet erscheint. 5.6 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Verfahrensvereinigung eine Verletzung von Art.