Der vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachte Vergleich, wonach die Verfahren bei Strassengeschwindigkeitskontrollen auch nicht vereinigt werden, wenn mehrere Personen im gleichen Zeitraum, am gleichen Ort mit einer zu hohen Geschwindigkeit gemessen wurden, geht fehl, zumal nicht ersichtlich ist, in welchem relevanten Zusammenhang die einzelnen Sachverhalte in jenem Beispiel stehen sollen. Im Unterschied zur dortigen Ausgangslage drängt sich im vorliegenden Fall eine parteiöffentliche Einvernahme einer Zeugin auf, weil deren Aussagen für alle Verfahren von gleicher Relevanz sein dürften.