Im Weiteren ist es ihr nicht zuzumuten, viermal von Zürich nach Bern zu reisen oder die Einvernahme am selben Tag viermal hintereinander durchzuführen. Ferner kann nicht vollends ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens allfällige Angaben machen, welche auch für die Verfahren der jeweils anderen Beschwerdeführenden von Relevanz sein könnten. Insgesamt erscheint eine einmalige Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahme von L.________ unter Anwesenheit aller Beschwerdeführenden angezeigt.