Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 steht die Durchführung von vier einzelnen hintereinander oder an verschiedenen Tagen zu erfolgenden Einvernahmen von L.________ zur Beantwortung mutmasslich derselben Fragen der Prozessökonomie grundsätzlich entgegen. Da die durchzuführende Einvernahme von L.________ insbesondere dazu dient, die Abläufe der Vermittlungen der gefälschten Covid-Zertifikate genauer zu eruieren und den Beschwerdeführenden ein strafbares Verhalten nachzuweisen, ist davon auszugehen, dass die Aussagen von L.________ alle Beschwerdeführenden gleichermassen betreffen.