b StPO nicht rechtfertigen lässt, zumal vorliegend keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Weiter ist den Beschwerdeführenden Recht zugeben, dass sich die Staatsanwaltschaft im Rubrum der angefochtenen Verfügung auf den falschen Artikel (Art. 39 StPO) bezogen hat. Indessen ergibt sich aus der Begründung der Staatsanwaltschaft klar, dass diese sich bei der Verfahrensvereinigung auf Art. 30 StPO stützt. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der Nennung des falschen Artikels um einen offensichtlichen Verschrieb handelt, welcher unbeachtlich ist. 5.3 Die Ausnahmeregelung gemäss Art.