In SCHMID/JOSITSCH wird darauf hingewiesen, es könne «unter Umständen verfassungsrechtlich geboten sein, Strafverfahren gegen Mittäter zu vereinigen». Dies ist insbesondere vorstellbar, wenn gegenseitige Teilnahmen an Beweismassnahmen verschiedener Verfahrensbeteiligter notwendig sind (BARTETZKO, a.a.O., N. 6 f.; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 435, Fn. 135). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich vorliegend eine Verfahrensvereinigung gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO nicht rechtfertigen lässt, zumal vorliegend keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.