7 Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). In SCHMID/JOSITSCH wird darauf hingewiesen, es könne «unter Umständen verfassungsrechtlich geboten sein, Strafverfahren gegen Mittäter zu vereinigen».