29 StPO nicht erfasst werden (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO; vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5). Vorausgesetzt sind auch hier sachliche Gründe. Solche liegen insbesondere in der Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung (SCHLEGEL, a.a.O., N. 11; BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 30 StPO). Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten.