Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Obschon systematisch als Ausnahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit konzipiert, erwähnt Art. 30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren, welche gleichfalls dazu dienen kann, den Normzweck von Art. 29 StPO – insb. die Prozessökonomie (vgl. Art. 29 N 1) – zu verwirklichen. Die Vereinigung bewirkt damit eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.