5. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Vereinigung der Verfahren gegen die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30 StPO nicht zu beanstanden ist. Vorab kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. 5.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO; Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art.