4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Vorliegend wird allen vier oben aufgeführten beschuldigten Personen vorgeworfen, im November / Dezember 2021 über die Praxis K.______