5 angefochtenen Verfügung über die geplante Vereinigung orientiert hätte. Die Beschwerdeführenden hatten somit keine Gelegenheit, sich vorgängig zur Zusammenführung der einzeln geführten Verfahren zu äussern, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Zumal Gehörsverletzungen von Amtes wegen festzustellen sind, gilt diese nicht nur in Bezug auf den Beschwerdeführer 4, sondern auch die übrigen Beschwerdeführenden, obschon diese die Gehörsverletzung nicht explizit gerügt haben. 2.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.