Insoweit kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. 2.3 Der Beschwerdeführer 4 rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Staatsanwaltschaft die Zusammenführung der verschiedenen Verfahren vorgängig nicht ansatzweise kommuniziert habe. 2.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101; ferner auch in Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst.