73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Dieser Antrag ist gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO an die Verfahrensleitung zu stellen. Da die Beschwerdekammer lediglich die Verfahrensleitung im Beschwerdeverfahren innehat, ist sie zur erstmaligen Behandlung dieses Antrages nicht zuständig. Insoweit kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.