Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Anfrage der Staatsanwaltschaft an das Bundesstrafgericht vom 12. Februar 2024). 2.2 Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, dass sie unter Hinweis auf Art. 292 StGB untereinander zu verpflichten seien, über das Verfahren gegen die jeweils anderen Beschwerdeführenden bis zum Abschluss des Verfahrens Stillschweigen zu bewahren. Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art.