Anzumerken ist weiter, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Zuständigkeit bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft gerügt haben. Nach Durchführung eines interkantonalen Gerichtsstandsverfahrens bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Januar 2024 die Zuständigkeit der bernischen Behörden. Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Anfrage der Staatsanwaltschaft an das Bundesstrafgericht vom 12. Februar 2024).