382 Abs. 1 i. V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 2.1 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die Verfahrensvereinigung vom 10. Januar 2025 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht vereint hat. Soweit die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit der bernischen Behörden rü-