In der Folge wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Januar 2025 ein Beschwerdeverfahren eröffnet (BK 25 47) und mit dem Verfahren BK 25 25-27 vereinigt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 wurde sodann den restlichen Parteien zugestellt und es wurde Gelegenheit gegeben, innert der bereits gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 31. Januar 2025 und 7. Februar 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht mehr vernehmen.