Die Verfügung vom 10. Januar 2025 im Strafverfahren BM 23 31976 sei aufzuheben und das Strafverfahren BM 23 31975 gegen den Beschwerdeführer separat zu führen bzw. mangels Beweise einzustellen. 2. Es seien bei der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten mit einer Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit beizuziehen 2. Das Strafverfahren BM 23 31975 gegen den Beschwerdeführer sei an den Kanton Zürich, an die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat, abzutreten.