Darüber hinaus wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu den jeweiligen Beschwerden einzureichen. 1.3 Am 23. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Beschwerdeergänzung bzw. Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ein und ergänzten die Beschwerde um folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschuldigten 3 und 4 seien unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Sanktionsandrohung zu verpflichten, über die beiden Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 bis zur rechtskräftigen Erledigung absolutes Stillschweigen einzuhalten.