2. Das Strafverfahren BM 23 31975 gegen den Beschwerdeführer sei an den Kanton Zürich, an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, abzutreten. 3. Die anderen Verfahrensbeteiligten seien unter Hinweise auf Art. 292 StGB zu verpflichten, über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum Abschluss Stillschweigen zu bewahren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge.