Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 25-27+47 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 2 D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 3 F.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrensvereinigung Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung Beschwerden gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2025 (BM 23 31976) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 vereinigte die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2/Beschwerdeführer 2), D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3/Beschwerde- führer 3) und F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4/Beschwerdeführer 4; zu- sammen: Beschwerdeführende) bisher einzeln geführten Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung. Dagegen erhoben die Beschwerdeführen- den 1 und 2, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragten Folgendes: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nur die beiden Strafverfahren BM 23 31976 und BM 23 31977 des Ehepaars H.________ zu vereinen, gegenüber den Strafverfahren der beiden Be- schuldigten D.________ und F.________ jedoch weiterhin getrennt zu führen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staats- kasse. 1.2 Am 21. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer 3, privat verteidigt durch die Rechtsanwälte E.________, ebenfalls Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 10. Januar 2025 im Strafverfahren BM 23 31976 sei aufzuheben und das Strafverfahren BM 23 31975 gegen den Beschwerdeführer separat zu führen. 2. Das Strafverfahren BM 23 31975 gegen den Beschwerdeführer sei an den Kanton Zürich, an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, abzutreten. 3. Die anderen Verfahrensbeteiligten seien unter Hinweise auf Art. 292 StGB zu verpflichten, über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum Abschluss Stillschweigen zu bewahren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Daraufhin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2025 ein Be- schwerdeverfahren eröffnet (BK 25 25-27). Gleichzeitig wurde die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 an den Beschwerdeführer 3 und die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 an die Beschwerdeführenden 1 und 2 zugestellt. Die bei- den Beschwerden wurden zudem dem Beschwerdeführer 4 und der General- staatsanwaltschaft zugestellt. Darüber hinaus wurde den Parteien Gelegenheit ge- geben, eine Stellungnahme zu den jeweiligen Beschwerden einzureichen. 1.3 Am 23. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Beschwerde- ergänzung bzw. Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ein und ergänzten die Beschwerde um folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschuldigten 3 und 4 seien unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Sanktionsandro- hung zu verpflichten, über die beiden Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 bis zur rechtskräftigen Erledigung absolutes Stillschweigen einzuhalten. 3 2. Die beiden – gemäss Beschwerdeantrag vom 20. Januar 2025 zumindest gegenüber den Be- schuldigten 3 und 4 getrennt fortzuführenden – Strafverfahren BM 23 31976 und BM 23 31977 sei an den Kanton Zürich und die dortige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, I.________, abzutreten. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde von der Eingabe Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde den übrigen Parteien Gelegenheit gegeben, in- nert der bereits angesetzten Frist ebenfalls eine Stellungnahme zur Beschwerdeer- gänzung der Beschwerdeführenden 1 und 2 einzureichen. 1.4 Am 30. Januar 2025 erhob schliesslich der Beschwerdeführer 4 Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung vom 10. Januar 2025 im Strafverfahren BM 23 31976 sei aufzuheben und das Strafverfahren BM 23 31975 gegen den Beschwerdeführer separat zu führen bzw. mangels Be- weise einzustellen. 2. Es seien bei der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten mit einer Erklärung der Vollstän- digkeit und Richtigkeit beizuziehen 2. Das Strafverfahren BM 23 31975 gegen den Beschwerdeführer sei an den Kanton Zürich, an die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat, abzutreten. 3. Die anderen Verfahrensbeteiligten seien unter Hinweis auf Art. 292 StGB zu verpflichten, über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum Abschluss Stillschweigen zu bewahren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Folge wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Januar 2025 ein Be- schwerdeverfahren eröffnet (BK 25 47) und mit dem Verfahren BK 25 25-27 verei- nigt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 wurde sodann den restlichen Par- teien zugestellt und es wurde Gelegenheit gegeben, innert der bereits gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 31. Januar 2025 und 7. Februar 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die Verfahrensvereinigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i. V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist unter Vorbe- halt des Nachstehenden einzutreten. 2.1 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft betreffend die Verfahrensvereinigung vom 10. Januar 2025 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht vereint hat. Soweit die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit der bernischen Behörden rü- 4 gen und die Abtretung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verlangen, gehen sie über den Streitgegenstand hinaus und können nicht gehört werden. Die Rüge der Unzuständigkeit hätten die Beschwerdeführenden vielmehr durch Anfechtung der ihnen zugestellten Übernahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft vom 19. Juli 2023 erheben müssen. Anzumerken ist weiter, dass die Be- schwerdeführenden 1 und 2 die Zuständigkeit bereits mit Schreiben vom 20. De- zember 2023 bei der Staatsanwaltschaft gerügt haben. Nach Durchführung eines interkantonalen Gerichtsstandsverfahrens bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Januar 2024 die Zuständigkeit der bernischen Behörden. Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Anfrage der Staatsanwaltschaft an das Bundesstrafgericht vom 12. Februar 2024). 2.2 Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, dass sie unter Hinweis auf Art. 292 StGB untereinander zu verpflichten seien, über das Verfahren gegen die jeweils anderen Beschwerdeführenden bis zum Abschluss des Verfahrens Stillschweigen zu bewahren. Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privat- klägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffe- nen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Dieser Antrag ist gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO an die Verfahrensleitung zu stellen. Da die Beschwerdekammer lediglich die Ver- fahrensleitung im Beschwerdeverfahren innehat, ist sie zur erstmaligen Behand- lung dieses Antrages nicht zuständig. Insoweit kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. 2.3 Der Beschwerdeführer 4 rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör, indem die Staatsanwaltschaft die Zusammen- führung der verschiedenen Verfahren vorgängig nicht ansatzweise kommuniziert habe. 2.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101; ferner auch in Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid betroffenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusse- rungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (zum Ganzen: BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO). 2.3.2 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers 4 ist begründet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführenden vor Erlass der 5 angefochtenen Verfügung über die geplante Vereinigung orientiert hätte. Die Be- schwerdeführenden hatten somit keine Gelegenheit, sich vorgängig zur Zusam- menführung der einzeln geführten Verfahren zu äussern, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Zumal Gehörsverletzungen von Amtes wegen festzustellen sind, gilt diese nicht nur in Bezug auf den Beschwerdeführer 4, son- dern auch die übrigen Beschwerdeführenden, obschon diese die Gehörsverletzung nicht explizit gerügt haben. 2.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwalt- schaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführenden konnten sich im Beschwerdeverfahren zur Verfahrensvereinigung eingehend äus- sern. Zudem würden die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Ent- scheidung zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). 3. Zur Prozessgeschichte und zum Sachverhalt geht aus den Akten grob zusammen- gefasst Folgendes hervor: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt ein Strafverfahren gegen die Arztpraxis von J.________ und ihre Angestellten wegen Urkundenfälschung und Geldwäsche- rei. Gemäss Anzeigerapporten der Stadtpolizei Zürich wird den Beschwerde- führenden vorgeworfen, bei der genannten Arztpraxis ein gefälschtes Covid- Zertifikat erworben und dieses verwendet zu haben (vgl. Anzeigerapporte vom 14. Dezember 2022, 21. Dezember 2022 6. Februar 2023). Mit Übernahmeverfü- gungen vom 19. Juli 2023 wurden die Verfahren von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland übernommen und mit Verfügungen vom 31. Juli 2023 je eine Strafunter- suchung gegen die Beschwerdeführenden wegen Urkundenfälschung eröffnet. In der Folge wurden die Einvernahmen der Beschwerdeführenden durchgeführt, wo- bei diese von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. Daraufhin wurden die Beschwerdeführenden mit Strafbefehlen vom 28. Februar 2024 wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe ver- urteilt. Dagegen reichten alle vier Beschwerdeführenden fristgerecht Einsprache 6 ein. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wurden die Verfahren von der Staatsan- waltschaft vereinigt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Vorliegend wird allen vier oben aufgeführten beschuldigten Personen vorge- worfen, im November / Dezember 2021 über die Praxis K.________ ein gefälschtes Covid- Impfzertifikat erwirkt zu haben, indem sie der betreffenden Arztpraxis bzw. deren Angestellten über eine Vermittlungsperson ihre Personalien zur Verfügung gestellt haben, im Wissen darum und mit der Absicht, dass mit diesen in der Folge ein gefälschtes Covid-Impfzertifikat (geimpft, obschon keine Impfungen stattfanden) auf ihren Namen erstellt wird. Durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wird gegen die betreffende Ärztin, J.________, sowie gegen deren Mitarbeiterinnen ein grösseres Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Geldwä- scherei geführt. Die Vorwürfe gegenüber den vorliegend vier beschuldigten Personen stützen sich un- ter anderem auf die in der Arztpraxis sichergestellten Unterlagen, aber auch mitunter auf belastende Aussagen einer Mitarbeiterin, Frau L.________, sowie auf Unterlagen, welche anlässlich einer Haus- durchsuchung bei dieser Mitarbeiterin sichergestellt werden konnten. Es ist damit unabdingbar, L.________ im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme zur Sache und den Vorwürfen gegenü- ber den vorliegend vier Beschuldigten, welche bisher durchwegs von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch gemacht haben, zu befragen. Da zwischen den Straftaten gegenüber den vorliegend vier Beschuldigten somit offensichtlich ein innerer Zusammenhang besteht, rechtfertigt es sich, insbe- sondere mit Blick auf die beabsichtige parteiöffentliche Befragung von L.________, die Strafverfahren zu vereinigen. 5. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Vereinigung der Verfahren gegen die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30 StPO nicht zu beanstanden ist. Vorab kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. 5.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Per- son mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO; Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die Staats- anwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren tren- nen oder vereinen (Art. 30 StPO). Obschon systematisch als Ausnahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit konzipiert, erwähnt Art. 30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren, welche gleichfalls dazu dienen kann, den Norm- zweck von Art. 29 StPO – insb. die Prozessökonomie (vgl. Art. 29 N 1) – zu ver- wirklichen. Die Vereinigung bewirkt damit eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO; vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5). Vorausgesetzt sind auch hier sachliche Gründe. Solche liegen insbesondere in der Sicherstellung einer einheitlichen Be- weisführung (SCHLEGEL, a.a.O., N. 11; BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 30 StPO). Für eine Verei- nigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. 7 Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten be- schuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). In SCHMID/JOSITSCH wird darauf hingewiesen, es könne «unter Um- ständen verfassungsrechtlich geboten sein, Strafverfahren gegen Mittäter zu verei- nigen». Dies ist insbesondere vorstellbar, wenn gegenseitige Teilnahmen an Be- weismassnahmen verschiedener Verfahrensbeteiligter notwendig sind (BARTETZKO, a.a.O., N. 6 f.; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl. 2023, N. 435, Fn. 135). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich vorliegend eine Verfahrensvereinigung gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO nicht rechtfertigen lässt, zumal vorliegend keine Mit- täterschaft oder Teilnahme vorliegt. Weiter ist den Beschwerdeführenden Recht zugeben, dass sich die Staatsanwaltschaft im Rubrum der angefochtenen Verfü- gung auf den falschen Artikel (Art. 39 StPO) bezogen hat. Indessen ergibt sich aus der Begründung der Staatsanwaltschaft klar, dass diese sich bei der Verfahrens- vereinigung auf Art. 30 StPO stützt. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der Nennung des falschen Artikels um einen offensichtlichen Verschrieb handelt, welcher unbeachtlich ist. 5.3 Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 30 StPO gibt der Staatsanwaltschaft und den Gerichten die Möglichkeit, aus Gründen, die der Sache dienen, Strafverfahren ge- gen einen oder mehrere Beteiligte zu trennen oder getrennt zu führende Verfahren zu vereinigen (BARTETZKO, a.a.O., N. 1). Verlangt wird dabei das Vorliegen sachli- cher Gründe bzw. ein sachlicher Zusammenhang zwischen den getrennt geführten Verfahren. Die konkreten Gründe für eine Vereinigung sind demnach nicht gesetz- lich geregelt, womit der Staatsanwaltschaft und den Gerichtsbehörden ein weites Ermessen in der Anwendung von Art. 30 StPO zukommt. Vorliegend wird den vier Beschwerdeführenden zur Last gelegt, im ungefähr gleichen Zeitraum in derselben Arztpraxis jeweils ein gefälschtes Covid-Impfzertifikat erworben zu haben. Zudem beruhen die Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführenden auf denselben Be- weismitteln. So ergeben sich die genannten Vorwürfe insbesondere aus den si- chergestellten Unterlagen und den Aussagen der Angestellten L.________. Auch wenn die Beschwerdeführenden sich nicht gegenseitig beschuldigen, ist insgesamt von einem genügend engen Sachzusammenhang auszugehen. 5.4 Darüber hinaus rechtfertigt sich die Vereinigung auch mit Blick auf die bevorste- hende parteiöffentliche Einvernahme von L.________. Entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführenden 1 und 2 steht die Durchführung von vier einzelnen hintereinander oder an verschiedenen Tagen zu erfolgenden Einvernahmen von L.________ zur Beantwortung mutmasslich derselben Fragen der Prozessökono- mie grundsätzlich entgegen. Da die durchzuführende Einvernahme von L.________ insbesondere dazu dient, die Abläufe der Vermittlungen der gefälsch- ten Covid-Zertifikate genauer zu eruieren und den Beschwerdeführenden ein straf- bares Verhalten nachzuweisen, ist davon auszugehen, dass die Aussagen von L.________ alle Beschwerdeführenden gleichermassen betreffen. Kommt hinzu, dass durch die einmalige Durchführung der Einvernahme Ungenauigkeiten und Widersprüche in den Aussagen von L.________ verhindert werden können. Es 8 kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ihre Aussagen im Falle einer mehr- fachen Befragung unterscheiden könnten, zumal ihr zwischen den Einvernahmen weitere Details einfallen oder sie Informationen auslassen könnte. Im Weiteren ist es ihr nicht zuzumuten, viermal von Zürich nach Bern zu reisen oder die Einver- nahme am selben Tag viermal hintereinander durchzuführen. Ferner kann nicht vollends ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens allfällige Angaben machen, welche auch für die Verfahren der jeweils anderen Beschwerdeführenden von Relevanz sein könnten. Insgesamt erscheint eine einmalige Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahme von L.________ unter Anwesenheit aller Beschwerdeführenden angezeigt. Angesichts dessen drängt sich die Verfahrensvereinigung auf, zumal die Sicherstellung einer einheitli- chen Beweisführung ein sachlicher Grund darstellen kann (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.5 Der vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachte Vergleich, wonach die Verfahren bei Strassengeschwindigkeitskontrollen auch nicht vereinigt werden, wenn mehrere Personen im gleichen Zeitraum, am gleichen Ort mit einer zu hohen Geschwindig- keit gemessen wurden, geht fehl, zumal nicht ersichtlich ist, in welchem relevanten Zusammenhang die einzelnen Sachverhalte in jenem Beispiel stehen sollen. Im Unterschied zur dortigen Ausgangslage drängt sich im vorliegenden Fall eine par- teiöffentliche Einvernahme einer Zeugin auf, weil deren Aussagen für alle Verfah- ren von gleicher Relevanz sein dürften. Schliesslich ist aufgrund des Ausnahme- charakters von Art. 30 StPO jeweils im Einzelfall zu beurteilen, wann sich eine Ver- fahrensvereinigung rechtfertigen lässt, womit ein solch pauschaler Vergleich ohne- hin nicht geeignet erscheint. 5.6 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Verfah- rensvereinigung eine Verletzung von Art. 96 Abs. 1 StPO und ihrer Persönlichkeits- bzw. Datenschutzrechte, indem ihre Personendaten mit der angefochtenen Verfü- gung bekannt gegeben worden sind. 5.6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; AR 235.1) regelt das anwendbare Verfahrensrecht die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen; dies unter anderem in Gerichtsverfahren. Demnach sind die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des DSG auf hängige Strafverfahren nicht anwendbar. Die StPO enthält diesbezüglich in Art. 95-98 StPO mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Strafverfahrens formulierte allgemeine Grundsätze zur Beschaffung und Bearbeitung von Daten im Zuge hängiger Straf- verfahren (vgl. FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 95-99 StPO). In Art. 96 Abs. 1 StPO wird insbe- sondere festgehalten, dass die Strafbehörde aus einem hängigen Verfahren Per- sonendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben darf, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können. Art. 96 StPO betrifft die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der nationa- len Rechtshilfe (Art. 43 ff.), und dies unabhängig davon, ob Auskünfte auf Ersuchen einer Behörde oder spontan erteilt werden (FIOLKA, a.a.O, N. 1 zu Art. 96 StPO). Vorliegend wurden die einzelnen Verfahren mit der angefochtenen Verfügung ver- einigt, womit die Personendaten nur innerhalb desselben hängigen Verfahrens be- kannt gegeben worden sind. Es liegt m.a.W. kein Fall nationaler Rechtshilfe vor. 9 Insoweit ist Art. 96 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht einschlägig, womit auch keine Verletzung dieser Norm vorliegen kann. 5.6.2 In Bezug auf die geltend gemachten Verletzungen des Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzrechts ist festzuhalten, dass sich die Verfahrensvereinigung als recht- mässig erwiesen hat (vgl. E. 5 ff. hiervor). Innerhalb eines Strafverfahrens werden die Personendaten (Namen, Adresse, Geburtsdatum) unter den Parteien regel- mässig bekannt gegeben, was grundsätzlich keine Verletzung der Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte der Beschwerdeführenden darstellt. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführer 2 und 4 diesbezüglich mit ihren beruflichen Tätigkeiten zu argumentieren versuchen. Der Beschwerdeführer 2 wendet ein, dass er O.________ (berufliche Funktion) bei der M.________ sei und aufgrund seiner hochsensiblen beruflichen Tätigkeit – zusammen mit seiner Ehefrau – An- spruch auf strikte Respektierung seiner Privatsphäre habe. Die Bekanntgabe von schützenswerten Daten an für ihn fremde Drittpersonen sei eine sicherheitspoliti- sche Katastrophe und mit den Geheimhaltungsinteressen des M.________ nicht vereinbar. Dies überzeugt nicht. Zum einen legt der Beschwerdeführer 2 nicht hin- reichend dar, welche konkreten und gewichtigen öffentlichen Interessen einer Be- kanntgabe seiner Personendaten innerhalb des Strafverfahrens entgegenstehen sollen und inwiefern dies mit den Geheimhaltungsinteressen des M.________ nicht vereinbar ist. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Be- schwerdeführerin 1 betroffen ist, zumal diese nicht bei der M.________ tätig ist. Auch der Beschwerdeführer 4 führt lediglich aus, dass er P.________ (berufliche Funktion) in einer Klinik sei, weshalb die Verbreitung dieser Daten von unbedarften Behörden und ohne Verurteilung eine krasse Persönlichkeitsverletzung darstelle. Inwieweit eine krasse Persönlichkeitsverletzung aufgrund seiner Position als P.________ (berufliche Funktion) vorliegen soll, führt er nicht weiter aus. Es ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden insbesondere aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten ein hohes Interesse daran haben, dass keine Informationen über das hängige Strafverfahren an die Öffentlichkeit gelangen. In dieser Hinsicht kann – wie der Beschwerdeführer 3 zutreffend festhält – mit Blick auf eine allfällige Gerichtsverhandlung der Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt werden (Art. 70 StPO). Dass die genannten Personendaten innerhalb eines Straf- verfahrens bekannt gegeben werden, kann indes als notorisch gelten und ist insbe- sondere im Falle einer Verfahrensvereinigung regelmässig der Fall bzw. steht dies einer Vereinigung nicht entgegen. 5.6.3 Sollten tatsächlich Gründe vorliegen, aufgrund derer die Bekanntgabe von Perso- nendaten zu verhindern ist, kann auf die in der StPO vorgesehenen Schutzmass- nahmen verwiesen werden. Nebst dem von den Beschwerdeführenden beantrag- ten Stillschweigegebot gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO wäre unter Umständen etwa auch eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 149 Abs. 2 Bst. e StPO denkbar. Zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerde- führenden seit der Vereinigung der Verfahren Akteneinsicht verlangt hätten, könnte dadurch vermieden werden, dass die Beschwerdeführenden weitere persönliche oder sensible Informationen der jeweils anderen einsehen können, die für ihr Ver- fahren nicht relevant sind. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass die Personendaten nun allen Beschwerdeführenden bekannt sind. Zudem haben die Parteien in ihren 10 Eingaben selbst persönliche Angaben zu ihren beruflichen Tätigkeiten gemacht, die über die in der angefochtenen Verfügung bekanntgegebenen Personendaten hin- ausgehen. Dies insbesondere im Wissen darum, dass die Eingaben den jeweils anderen Beschwerdeführenden zugestellt werden, zumal keine aufschiebende Wir- kung beantragt worden ist. Insoweit ist fraglich, ob in Bezug auf die geltend ge- machten Verletzungen des Persönlichkeits- und Datenschutzrechts hinsichtlich der mit der Verfahrensvereinigung bekannt gegebenen Personendaten überhaupt noch ein Rechtschutzinteresse gegeben ist. Das braucht an dieser Stelle jedoch nicht weiter erörtert zu werden. 6. Soweit der Beschwerdeführer 4 beantragt, dass sämtliche Verfügungen, Order und Anweisungen an die Behörden seitens der Politik, Gerichte, Behörden und andere Organisationen, die Einfluss nehmen oder genommen habe, herausgefordert und zur Stellungnahme vorgelegt werden, ist dieser Antrag abzuweisen. Dem Antrag ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche konkreten Unterlagen bei welchen Behörden ediert werden müssten und inwiefern diese für das vorliegende Verfah- ren von Relevanz wären. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden 1-4 grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung werden den Beschwerdeführenden 1-4 nur drei Viertel der Ver- fahrenskosten von CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1’500.00, unter solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E.2.4.2). Somit haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine anteilsmässige (Teil-)Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Bst. b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Ta- rifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Da die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennoten eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten haben, wird die Entschädi- gung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Zumal sich die Ein- gaben der Beschwerdeführenden in Bezug auf die gestellten Anträge, die vorge- brachten Rügen und auch hinsichtlich des Umfangs nicht wesentlich unterschei- den, rechtfertigt es sich, die (Teil-)Entschädigung für alle (bzw. für die Beschwerde- führenden 1 und 2 zusammen) in der gleichen Höhe festzusetzen. Unter Berück- sichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenum- fangs von einem Bundesordner (klar unterdurchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erachtet die Beschwerdekammer eine volle 11 Entschädigung von je CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Hiervon ist den Rechtsvertretern der Beschwerdeführenden eine Teilentschädigung von je CHF 400.00 (ausmachend einen Viertel des Gesamthonorars) auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers 4 wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden ist. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 2’000.00 werden im Um- fang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1’500.00, den Beschwerdeführenden 1-4 un- ter solidarischer Haftung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Teilentschädigung der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt Dr. B.________ ausgerichtet. 6. Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers 3 wird auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und den Rechtsanwälten E.________ ausgerichtet. 7. Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers 4 wird auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt G.________ ausgerichtet. 8. Zu eröffnen: - den Beschuldigten/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 3, v.d. Rechtsanwälte E.________ (per Ein- schreiben) - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 4, v.d. Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Kurier) 13 Bern, 17. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14