3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (per Kurier) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier)