Zwar kündigte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. Juli 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an, stellte dies jedoch nicht. Ihm wäre mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde mutmasslich ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen. 5.2 Die Beschuldigten haben sich nicht vernehmen lassen, ihnen sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Durchführung einer (mündlichen) Verhandlung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.