5. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Zwar kündigte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. Juli 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an, stellte dies jedoch nicht.