4. Der Beschwerdeführer beantragte im vorliegenden Verfahren eine Verhandlung. Die Beschwerde wird grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Letzteres stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass das Beschwerdeverfahren ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren ist.