Daran ist jeweils nichts auszusetzen. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass im Verfahren nicht über Zwangsmassnahmen zu entscheiden war, verlangte die Bedeutung des Verfahrens keine schnellere Bearbeitung. Die gewählte Priorisierung bewegt sich damit klarerweise im Ermessensspielraum gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung.