Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1). 3.3.2 Soweit hier interessierend, reichte der Beschwerdeführer die Anzeige am 31. Januar 2025 bei der Kantonspolizei ein, welche diese am 10. März 2025 an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weiterleitete.