Dem Beschwerdeführer hätte also bekannt sein können, dass die Kantonspolizei seine Anzeige nicht vor dem 10. März 2025 weitergeleitet hat. Wenn er in der Beschwerde vom 10. Mai 2025 von über drei Monaten seit der Übermittlung der Anzeige spricht, wird er damit offenbar die gesamte Verfahrensdauer mit der Zeit vor der Weiterleitung durch die Kantonspolizei meinen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit abzuweisen. 3.3 Doch selbst wenn die Beschwerde – entgegen den Äusserungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 2. Juni 2025 – als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen gewesen wäre, so wäre sie abzuweisen.