Ob sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zuwartete, ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverweigerung nicht von Belang, da sie schliesslich tätig wurde. Das Schreiben der Polizei an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. März 2025, mit welchem die Strafanzeige des Beschwerdeführers weitergeleitet wurde, ging nicht an den Beschwerdeführer. Gleichentags wurde jedoch ein Schreiben an ihn geschickt, aus dem hervorgeht, dass die Anzeige noch nicht weitergeleitet worden war: