3 worden war (vgl. E. 3.2 sowie das Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Mai 2025 an die Beschwerdekammer). 3.2 Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland nicht untätig blieb. Ob sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zuwartete, ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverweigerung nicht von Belang, da sie schliesslich tätig wurde.