3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. Juli 2025 auf S. 2 anführt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verletzt worden sei. Es bleibt unklar, worauf sich dies genau bezieht. Sollte die unterlassene Meldung des Zuständigkeitsübergangs gemeint sein, so wäre dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er diesbezüglich jeweils informiert