Zu den die Nichtanhandnahmeverfügung betreffenden Anträgen zählen diejenigen auf Zuweisung der Verantwortung an den Kanton Bern sowie auf Schadenersatz (beide in der Eingabe vom 9. Juli 2025). 2.5 Auf die Beschwerde ist mit den vorgenannten Ausnahmen (E. 2.3 und 2.4) einzutreten.