Bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 2. Juni 2025 handelt es sich nicht um ein Unterlassen, welches der Rechtsverweigerungsbeschwerde zugänglich wäre. Die entsprechenden Vorbringen wurden separat als Beschwerde entgegengenommen und bereits behandelt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 287 vom 27. Juni 2025). Zu den die Nichtanhandnahmeverfügung betreffenden Anträgen zählen diejenigen auf Zuweisung der Verantwortung an den Kanton Bern sowie auf Schadenersatz (beide in der Eingabe vom 9. Juli 2025).