2.3 Nicht einzutreten ist mangels Zuständigkeit auf die Rügen zur Akteneinsicht. Es handelt sich dabei und eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit, weshalb in der Folge mit Beschwerdeentscheid vom 7. Juli 2025 auch die Sicherheitsdirektion entschieden hat. 2.4 Bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 2. Juni 2025 handelt es sich nicht um ein Unterlassen, welches der Rechtsverweigerungsbeschwerde zugänglich wäre.