SR 0.101) gerügt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 582+583 vom 6. Januar 2026 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.4). 2.2.4 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 16. Mai 2025 wurde die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in der Sache tätig, womit kein aktuelles Interesse an einer Rechtsverweigerungsbeschwerde mehr besteht. Der Beschwerdeführer rügt jedoch eine Verletzung des in Art. 6 EMRK verankerten Beschleunigungsgebots, weshalb insoweit auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten ist. 2.3 Nicht einzutreten ist mangels Zuständigkeit auf die Rügen zur Akteneinsicht.