Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 101 vom 29. Juni 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). 2.2.3 Liegt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, tritt die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, oder es werde in substantiierter Weise ein Verstoss gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;