Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (BGE 144 IV 81 [= Pra 2018 Nr. 152] E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die verlangte Amtshandlung bereits ergangen oder die Unterlassung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 101 vom 29. Juni 2018 E. 6.2 mit Hinweisen).