2 steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (BGE 144 IV 81 [= Pra 2018 Nr. 152] E. 2.3.1 mit Hinweisen).