Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer im Licht der Gerichtsstandsanfrage zur Klarstellung auf, ob er tatsächlich eine Behandlung als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wünsche. Dies bestätigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2025. 2.2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein.