2.2 2.2.1 Die Beschwerde vom 12. Mai 2025 führt im Betreff den Begriff der Rechtsverweigerung und dreht sich im Wesentlichen darum, dass die Strafanzeige des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland weitergeleitet, aber durch diese nicht behandelt worden sei. In der Beilage des Schreibens der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Mai 2025, mit welcher die Beschwerde an die Beschwerdekammer weitergeleitet wurde, findet sich eine Gerichtsstandsanfrage der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben.