___ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 16. Juni 2025 eine Stellungnahme ein. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juni 2025 und 24. Juni 2025 unverlangte Stellungnahmen sowie am 9. Juli 2025 abschliessende Bemerkungen ein.