Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 256 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland (BM 25 8243) Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 leitete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 9. Mai 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekam- mer den Beschwerdeführer zur Erläuterung der Beschwerde auf, welche dieser am 2. Juni 2025 einreichte. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 eröffnete die Verfahrens- leitung ein Beschwerdeverfahren und bot A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 16. Juni 2025 eine Stellungnahme ein. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juni 2025 und 24. Juni 2025 unverlangte Stellungnahmen sowie am 9. Juli 2025 abschliessende Bemer- kungen ein. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a StPO). Anders als Beschwerden im Sinne von Art. 393 Abs. 1 StPO sind solche wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden (Art. 396 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). 2.2 2.2.1 Die Beschwerde vom 12. Mai 2025 führt im Betreff den Begriff der Rechtsverweige- rung und dreht sich im Wesentlichen darum, dass die Strafanzeige des Beschwer- deführers zuständigkeitshalber an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland weitergeleitet, aber durch diese nicht behandelt worden sei. In der Beila- ge des Schreibens der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Mai 2025, mit welcher die Beschwerde an die Beschwerdekammer weitergeleitet wur- de, findet sich eine Gerichtsstandsanfrage der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer im Licht der Gerichtsstandsanfrage zur Klarstellung auf, ob er tatsächlich eine Be- handlung als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland wünsche. Dies bestätigte der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 2. Juni 2025. 2.2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage 2 steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll si- cherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie (BGE 144 IV 81 [= Pra 2018 Nr. 152] E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist un- ter anderem dann zu verneinen, wenn die verlangte Amtshandlung bereits ergan- gen oder die Unterlassung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 101 vom 29. Juni 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). 2.2.3 Liegt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, tritt die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsver- bot) geltend gemacht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, de- ren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, oder es werde in substantiierter Weise ein Verstoss gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gerügt (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 25 582+583 vom 6. Januar 2026 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.4). 2.2.4 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 16. Mai 2025 wurde die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland in der Sache tätig, womit kein aktuelles Interesse an einer Rechtsverweigerungsbeschwerde mehr besteht. Der Beschwerdeführer rügt jedoch eine Verletzung des in Art. 6 EMRK verankerten Beschleunigungsgebots, weshalb insoweit auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten ist. 2.3 Nicht einzutreten ist mangels Zuständigkeit auf die Rügen zur Akteneinsicht. Es handelt sich dabei und eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit, weshalb in der Folge mit Beschwerdeentscheid vom 7. Juli 2025 auch die Sicherheitsdirektion ent- schieden hat. 2.4 Bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben vom 2. Juni 2025 handelt es sich nicht um ein Unterlassen, wel- ches der Rechtsverweigerungsbeschwerde zugänglich wäre. Die entsprechenden Vorbringen wurden separat als Beschwerde entgegengenommen und bereits be- handelt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 287 vom 27. Juni 2025). Zu den die Nichtanhandnahmeverfügung betreffenden Anträgen zählen die- jenigen auf Zuweisung der Verantwortung an den Kanton Bern sowie auf Schaden- ersatz (beide in der Eingabe vom 9. Juli 2025). 2.5 Auf die Beschwerde ist mit den vorgenannten Ausnahmen (E. 2.3 und 2.4) einzu- treten. 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. Juli 2025 auf S. 2 anführt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechts- schutz verletzt worden sei. Es bleibt unklar, worauf sich dies genau bezieht. Sollte die unterlassene Meldung des Zuständigkeitsübergangs gemeint sein, so wäre dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er diesbezüglich jeweils informiert 3 worden war (vgl. E. 3.2 sowie das Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Mai 2025 an die Beschwerdekammer). 3.2 Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland nicht untätig blieb. Ob sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zuwar- tete, ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverweigerung nicht von Belang, da sie schliesslich tätig wurde. Das Schreiben der Polizei an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. März 2025, mit welchem die Strafanzeige des Beschwerdeführers weiter- geleitet wurde, ging nicht an den Beschwerdeführer. Gleichentags wurde jedoch ein Schreiben an ihn geschickt, aus dem hervorgeht, dass die Anzeige noch nicht weitergeleitet worden war: «Da Sie in Ihrem Schreiben eine Überprüfung des Polizeieinsatzes im Hinblick auf einen allfälligen Amtsmissbrauch verlangen, werden wir Ihre Beschwerde bzw. Anzei- ge zur strafrechtlichen Beurteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, überweisen.» Dem Beschwerdeführer hätte also bekannt sein können, dass die Kantonspolizei seine Anzeige nicht vor dem 10. März 2025 weitergeleitet hat. Wenn er in der Beschwerde vom 10. Mai 2025 von über drei Monaten seit der Übermittlung der Anzeige spricht, wird er damit offenbar die gesamte Verfahrens- dauer mit der Zeit vor der Weiterleitung durch die Kantonspolizei meinen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit abzuweisen. 3.3 Doch selbst wenn die Beschwerde – entgegen den Äusserungen des Beschwerde- führers im Schreiben vom 2. Juni 2025 – als Rechtsverzögerungsbeschwerde ent- gegenzunehmen gewesen wäre, so wäre sie abzuweisen. 3.3.1 Eine Rechtsverzögerung kann insbesondere vorliegen, wenn die Behörde im Ver- fahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren re- spektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlos- sen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfol- gen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrig- keit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitli- chen Priorisierung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1). 3.3.2 Soweit hier interessierend, reichte der Beschwerdeführer die Anzeige am 31. Ja- nuar 2025 bei der Kantonspolizei ein, welche diese am 10. März 2025 an die Regi- onale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weiterleitete. Der Gerichtsstand vom 16. Mai 2025 wurde am 20. Mai 2025 anerkannt und die Strafanzeige mit Verfügung vom 2. Juni 2025 nicht an die Hand genommen. Diese Verfügung wurde am 13. Juni 2025 durch die Generalstaatsanwaltschaft genehmigt. Bei der Beurteilung einer Rechtsverzögerung zu beachtende Faktoren sind die Art und die Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zuständigen Behörde (GUIDON, a.a.O., N. 30 ff.). Das gesamte Verfahren dauerte viereinhalb Monate. Dies erscheint in einer Gesamtbetrachtung angesichts der zwei Handwechsel sicherlich nicht übermässig. Der Verfahrensabschnitt der Kan- tonspolizei dauerte knapp eineinhalb Monate, wobei der Beschwerdeführer auch um Akteneinsicht ersuchte, was in der Folge offensichtlich einiges an Aufwand ge- 4 nerierte. Die Kantonspolizei entschied im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Ver- fahrens am 10. März 2025 über die Akteneinsicht. Bei der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland befand sich das Dossier gut zwei Monate, bei der Kan- tonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben zwei Wochen, die Genehmi- gung dauerte noch einmal knapp zwei Wochen. Daran ist jeweils nichts auszuset- zen. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass im Verfahren nicht über Zwangsmassnahmen zu entscheiden war, verlangte die Bedeutung des Verfahrens keine schnellere Bearbeitung. Die gewählte Priorisierung bewegt sich damit klarer- weise im Ermessensspielraum gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. 4. Der Beschwerdeführer beantragte im vorliegenden Verfahren eine Verhandlung. Die Beschwerde wird grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Letzteres stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass das Beschwerdeverfahren ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren ist. Dies rechtfertigt sich etwa bei er- höhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des In- haftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhand- lung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (GUIDON, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 397 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verhandlung einen solchen oder ähnlichen Erkenntnisgewinn bei der Kammer bedeuten könnte. Der Antrag wird damit abgewiesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1’400.00, sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Zwar kündigte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. Juli 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an, stellte dies jedoch nicht. Ihm wäre mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde mutmasslich ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen. 5.2 Die Beschuldigten haben sich nicht vernehmen lassen, ihnen sind keine entschädi- gungswürdigen Aufwendungen entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Durchführung einer (mündlichen) Verhandlung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (per Kurier) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6