428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen, wobei der Beschuldigte verpflichtet ist, dem Kanton die Hälfte der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zurückzuzahlen. Im Umfang der anderen Hälfte ist er von der Rückzahlungspflicht an den Kanton befreit (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: