8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton (Art. 428 Abs. 1 StPO).