Wie der zuvor beschriebene Verfahrenslauf zeigt, blieb die Staatsanwaltschaft jedenfalls nie über mehrere Monate hinweg untätig und beantwortete die anderen Anträge des Beschwerdeführers rasch. Mit Blick auf den bisherigen Verfahrensablauf sowie die Verfahrensdauer von knapp vier Monaten seit der Eröffnung des Verfahrens am 6. Februar 2025 bis zu Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 3. Ju- 4 ni 2025 kann daher nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausgegangen werden.