7. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern die Staatsanwaltschaft das Verfahren bzw. die jeweiligen Verfahrensabschnitte im Zeitraum vom 26. Februar 2025 bis zur Beschwerdeeinreichung am 3. Juni 2025 innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Wie der zuvor beschriebene Verfahrenslauf zeigt, blieb die Staatsanwaltschaft jedenfalls nie über mehrere Monate hinweg untätig und beantwortete die anderen Anträge des Beschwerdeführers rasch.