Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer per 25. April 2025 aus der Untersuchungshaft entlassen hat (Wegfall der Kollusionsgefahr) ist nicht ersichtlich, weshalb nicht bereits früher darüber befunden werden konnte. Daher ist eine Rechtsverzögerung zu bejahen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, bis am 14. November 2025 über die Beschlagnahme bzw. Herausgabe der sichergestellten Unterlagen bzw. Gegenstände zu befinden (vgl. Art. 397 Abs. 4 StPO).