Es ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich bezüglich Auswertung des Mobiltelefons bei der Polizei nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hätte und insofern tätig geworden ist. Ebenfalls bis zum Einreichen der Rechtsverzögerungsbeschwerde blieb das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. April 2025 unbeantwortet. Offenbar wurde dieses pendent gehalten. Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer per 25. April 2025 aus der Untersuchungshaft entlassen hat (Wegfall der Kollusionsgefahr) ist nicht ersichtlich, weshalb nicht bereits früher darüber befunden werden konnte.