Auch wenn die Auswertung des Mobiltelefons einige Zeit in Anspruch nehmen kann und die Staatsanwaltschaft erst nach Sichtung des Inhalts in der Lage ist, allfällig weitere Ermittlungshandlungen durchzuführen, ist nicht erkennbar, weshalb sie (deswegen) nicht in der Lage gewesen sein soll, zumindest teilweise über die Beschlagnahme bzw. Herausgabe der sichergestellten anderen Gegenstände zu befinden. Es ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich bezüglich Auswertung des Mobiltelefons bei der Polizei nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hätte und insofern tätig geworden ist.